Im vorangegangen Artikel haben ich Ihnen einige Möglichkeiten aufgezeigt, mit denen Sie Ihre Bilder im Netz vor Bilderklau schützen können. Sollten Sie nun dennoch festgestellt haben, dass Ihre Fotos auf einer anderen Website erscheinen, ohne dass Sie Ihre Zustimmung gegeben habe, könnte auch dieser Artikel für Sie interessant sein.
Wer hat den Schaden?
Wenn Bilder einfach einmal so aus dem Netz geladen werden, schadet das natürlich dem Fotografen. Wenn teuer erstellte Werbefotos, die dann verändert werden, von anderen „Anbietern“ übernommen werden, schadet das dem rechtmäßigen Nutzer und seiner Ursprungskampagne und auch wieder dem Fotografen. Diese werden deswegen vielleicht nicht für neue Aufträge gebucht, denn das Internet bietet ja auch so Möglichkeiten – das gleiche Phänomen wie in der Musik- und Filmindustrie. Musik und Filme können nach wie vor auf relative einfache Weise illegal heruntergeladen werden. Mittlerweile hat sich aber zumindest dafür ein Bewusstsein entwickelt – gerade auch wegen der hohen Strafen die in diesem Zusammenhang verhängt wurden.
Dieses Bewusstsein hat sich im Bereich der Fotografie – dem Bilderklau – noch nicht wirklich entwickelt. Den meisten Personen ist noch nicht einmal bewusst, dass sie etwas Unrechtes tun, wenn sie sich mal wieder der Google Bildersuche bedienen um die eigene Website aufzuhüschen.
Grundsätzliche Informationen
Die Rechtslage
In unserem Fall müssen wir einen Blick in das UrhG (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) werfen. Die wichtigsten folgende Paragrafen sind für uns interessant: (Anmerkung: Ich bin kein Anwalt, habe nicht Jura studiert und bin durch Recherchen im Netz darauf gekommen – wenn Sie wirklich Probleme mit Bilderklau haben, sollten Sie mit einem Anwalt sprechen, der sich auskennt)
§ 1 Allgemeines: „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“
§ 2 Geschützte Werke: "(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. [...]
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. [...]
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen."
§ 7 Urheber: „Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“
§ 11 Allgemeines: „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“
Fotografien genießen also immer urheberrechtlichen Schutz.
Ein Urheber ist der Schöpfer eines Werkes. Ein Werk kann ein Foto, eine Skulptur, ein Text etc. sein, wenn es folgende Kriterien erfüllt: es eine persönliche Schöpfung, eine geistige Leistung, eine wahrnehmbare Gestaltung oder ein Ausdruck von Individualität ist. (Wer mehr darüber wissen möchte kann sich hier informieren)
Sie als Fotograf und Urheber dürfen also entscheiden wer die Bilder nutzen darf. Sie dürfen entscheiden, wie Ihr Name in den Fotonachweisen in Erscheinung treten soll und wie hoch die Lizenz ausfallen soll. Gegen die unerlaubte Nutzung eines Bildes können Sie vorgehen. Denn die Verwendung fremder Bilder ohne Erlaubnis des Fotografens ist illegal. Das gilt auch, sollten Sie die Rechte an eine Bildagentur abgetreten haben – dann wird diese gegen Nutzung vorgehen.
Exkurs: Lichtbildwerke und Lichtbilder? Worin liegt der Unterschied?
Es gibt eine gewisse Schöpfungshöhe an der Werke ausgemacht werden. Für Fotografen ist der Unterschied zwischen Lichtbildwerk und Lichtbild in diesem Zusammenhang interessant:
Lichtbildwerke erreichen die notwendige Schöpfungshöhe für den Urheberrechtsschutz. Diese Lichtbildwerke haben eine wahrnehmbare Gestaltung -> die Idee die hinter einem Bildwerk steht ist konkret sichtbar.
Lichtbilder sind „normale“ Fotos, die als Anforderung ein bewusstes Auslösen durch eine Person haben müssen. Fotos aus Automaten oder durch zufälliges Auslösen sind noch nicht einmal Lichtbilder! Lichtbilder werden in § 72 des UrhG genauer beschrieben.
Lichtbildwerke und Lichtbilder haben auch eine unterschiedliche Schutzdauer.
Lichtbildwerke sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Der Schutz beginnt mit der Schöpfung des Werks, also mit der Aufnahme des Fotos. Nach dem Tod des Urhebers nehmen die Erben dessen Rechte wahr.
Lichtbilder hingegen sind bis 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bildes geschützt. Der Schutz beginnt also nicht unbedingt mit der Schaffung, sondern mit der Veröffentlichung (im Internet/Magazinen).
Was tun, wenn es passiert ist? Das Vorgehen
Wenn Sie eines Ihrer Bilder auf einer fremden Website erspähen, können Sie Folgendes tun.
1. Schritt:
Machen Sie sich von der Seite einen Screenshot (in diesem Fall sind Screenshots also auch für uns nützlich :-) ). Es gibt aber auch ein Programm, mit dem Sie die komplette Homepage als Kopie auf Ihren Rechner ziehen können. Das können Sie mit dem Anbieter HTTrack. So haben Sie das „Vergehen“ erst einmal gesichert und einen Beweis.
2. Schritt:
Je nachdem wie schwer der Fall ist,würden ich raten, erst einmal die fremde Seite anzuschreiben und freundlich über die Urheberrecht aufzuklären: Die Person darum zu bitten, das Foto entweder von der Seite zu nehmen oder eine entsprechende Nutzungsgebühr zu zahlen. Denn: Oft stecken Schüler oder Personen dahinter, die sich der rechtlichen Lage gar nicht bewusst sind. Die meisten denken, dass sie ein schönes und passendes Foto für Ihre Website gefunden haben und denken nicht an Nutzungsrechte etc. Diesen wird bei Ihrer Mail sicher schon das Herz pochen und sie werden sich wahrscheinlich entschuldigend bei ihnen zurückmelden.
(Anmerkung: Man erkennt ja meistens auf den ersten Blick, ob man es mit einem großen Online Magazin zu tun hat oder eine Website, die von einem Schüler erstellt wurde. Je größer die Seite, desto eher ist der rechtliche Weg angemessen.)
Man kann den unrechtmäßigem Nutzer auch einen Link abzwacken. Er darf das Bild nutzen, wenn er auf Ihre Seite verlinkt. Denn: Um in Google ein gutes Such-Ranking (Suchmaschinenoptimierung) zu erhalten sind Links notwendig. So könnte man doch noch von dem Bilderklau profitieren. Allerdings sollten Sie diesen Schritt nur bei Seiten in Erwägung ziehen, die von Ihrer Reputation her auch für Sie interessant sind.
Tipp: Manche Seiten haben kein Kontaktformular und auch im Impressum kann es passieren, dass keine Adresse angegeben ist (Gut zu wissen: Eine Homepage ohne Impressum darf nicht sein: auf jeder Seite muss ein Impressum mit den wichtigsten Daten angegeben werden). Dann können Sie über folgende Links etwas tiefer stöbern. Denn jede Domain ist auf eine bestimmte Person registriert! denic.de (für .de Domains) oder bei whois.net.
3. Schritt:
Sollte die erste freundliche Mail keine Wirkung erzielen, die Backlink-Anfrage auch auf taube Ohren stoßen, wird es sich also nicht um einen verschreckten 15-Jährigen handeln, sondern jemanden der weiß was er getan hat. Dann können Sie eine außergerichtliche Abmahnung erstellen. Prüfen Sie aber zunächst, ob der Betreiber und seine Seite europäischem Recht unterliegen. Denn wenn er es nicht tut, wird das Vorgehen komplizierter, die Kosten höher und die Aussichten auf Erfolg geringer. Die Maßnahme ist also nur zu empfehlen, wenn die Verletzung erheblich ist und Sie sollten es vorher durch einen spezialisierten Anwalt prüfen lassen!
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung können Sie über einen Anwalt aufsetzen lassen. Darin wird der unrechtmäßige Nutzer aufgefordert diese Erklärung zu unterzeichnen. Die Nutzungsdauer soll ebenfalls angegeben werden, damit der Schadenersatz berechnet werden kann.Wie das genau vonstatten geht können Sie hier noch einmal nachlesen.
(Anmerkung: An dieser Stelle möchte ich Sie warnen. Der unrechtmäßige Nutzer könnte Anfangen auf Ihrer Seite nach Fehlern zu suchen um diese als Vergeltung gegen sie zu nutzen. Das muss nicht, kann aber passieren!)
4. Schritt:
Wenn der Fotoklauer im positivsten Fall die Angaben der Abmahnung gemacht hat, können Sie die Berechnung starten – dafür können Sie sich unter folgendem Link informieren (bzw. ihr Anwalt wird dies tun): Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Die Preisliste wird jährlich aktualisiert und ist nur kostenpflichtig einsehbar.
Bei der Abmahnung wird die bei der MFM vorgeschlagene Summe, die der Fotograf von dem Bildnutzer erhalten hätte, wenn beide einen Vertrag über die Nutzung geschlossen hätten, erhoben. Hinzu kommen Strafzusätze und Anwaltskosten.
Die meisten Fälle werden in dieser Weise außergerichtlich gelöst.
Sollte der Fotoklauer sich aber weigern die Angaben zu machen, kann er auf gerichtlichem Weg dazu gezwungen werden. Der Unterlassungsanspruch kann in einem gerichtlichen Eilverfahren eingeleitet werden. Nach einer gerichtlichen Feststellung kommt es meist doch zu einer außergerichtlichen Einigung.
Sollte dies auch nicht wirken, kommt es zu einer gerichtlichen Verhandlung, die für den Bilderklauer mit einer Verurteilung enden kann. Zu dem genauen rechtlichen Vorgehen siehe Kanzlei Schröder.
Gut zu wissen: Auch der rechtmäßige Nutzer einer Fotografie hat das Recht gegen einen Verstoß einer anderen Person vorzugehen. Wenn der Fotograf dem Nutzer ein exklusives Nutzungsrecht überlassen hat, kann dieser sich juristisch wehren.
Fazit
Bilderklau im Internet ist immer sehr ärgerlich und emotional. Davon sollten Sie sich aber nicht zu vorschnellen Schritten verleiten lasse. Schreiben Sie wirklich erst eine hinweisende E-Mail – vielleicht erledigt es sich direkt von selbst. Denn die rechtlichen Schritte sind zeitintensiv und aufwendig. Gerade wenn Sie ein brillanter Fotograf sind und vielleicht täglich neue Aufnahmen von sich im Netz finden. Die Einstellung von kwerfeldein-Begründer Martin Gommel dazu ist auch sehr interessant: „nicht zu viel Kopf machen“. Eine gute Alternative, denn tägliche E-Mails an die Bildklauer zu schreiben kann wichtige Zeit für die eigene Kreativität kosten.
Wenn es aber ein wichtiges Projekt war, ein exklusiver Nutzer Schaden von dem Bildklau trägt etc. sollten Sie über weiteren Schritte nachdenken.
Man könnte außerdem die Seite des unrechtmäßigen Nutzers bei Google melden – das kann ebenfalls einen Stich verursachen. Wie das funktioniert können sie bei WebsiteToolTester nachlesen.
Generell sollte man erst einmal abwägen wie schwerwiegend der Diebstahl ist und wer dahinter steckt. Denn der 15-Jährige Teenie oder die 70-Jährige Oma haben im Zweifelsfall die Rechtslage nicht im Blick.